Der oberste Gerichtshof in Wien hat gestern eine weitreichende Entscheidung getroffen: Bei Rechteverletzungen, z.B. durch Downloaden von rechtlich geschützten Musikstücken via Filesharing, sind die österreichischen Provider verpflichtet, die Namen und Adressen ihrer Nutzer mitzuteilen. Seit gestern gilt dies auch für dynamische IP-Adressen.
Internet-Provider haben bei Gesetzesverstößen Auskunft über Namen und Adressen der User zu erteilen. Dies gilt sowohl bei statischen (gleich bleibenden) als auch bei dynamischen (wechselnden) IP-Adressen. Die technische Vergabe der IP-Adresse ist irrelevant.
Bei der Auskunft über Namen und Adresse handelt es sich um eine so genannte Stammdatenauskunft – und nicht um eine Telekommunikationsüberwachung, wie von Providerseite argumentiert. Der Auskunftsleistung des Providers stehen weder grundrechtliche, datenschutzrechtliche noch telekommunikationsrechtliche Bestimmungen entgegen. Das Telekommunikationsgeheimnis ist nicht betroffen.
via: www.ifpi.at
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