Mit dem momentan heiß diskutierten 2.Korb der Urheberrechtsnovelle dürfte die Musikindustrie nicht so richtig zufrieden sein.
Zur unerlaubten Kopie geschützter Inhalte heißt es dort: „Nicht bestraft wird, wer rechtswidrig Vervielfältigungen nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch herstellt.“ Der entsprechende Paragraph §106 UrhG könnte dann auch auf das Filesharing angewendet werdet. Damit wird das Herunterladen von Musik und Filmen nicht strafrechtlich verfolgt (wenn sich die Anzahl der Dateien in Grenzen hält). Aber der Download offentsichtlich rechtswidrig angebotener Dateien wie z.B. aktueller Kinofilme bleibt verboten.
Ein Punkt, welcher zum Glück nicht im 2. Korb auftaucht, ist die Auskunftspflicht für Internetprovider. Damit hätte die Musikindustrie die Möglichkeit, sich selbständig die Daten der Filesharer zu besorgen – ohne den Umweg über einen Staatsanwalt. Wie sich die Klagewelle dann ausweiten würde, kann man sich ausmalen.
Es bleibt spannend.
via: netzwelt
Kommentare
5 Antworten zu „2. Korb für die Musikindustrie“
Diese Webseite verweist auf ein illegales Download pogramm wir bitten sie diese Seite sofort aus dem Internet zu nehmen oder sie wandern in den Bau
Der Zoll
Hallo „Zollamt“.
1.Es ist mir neu, das der Zoll für illegale Online-Inhalte zuständig ist.
2. Auf welches illegale Downloadprogramm verweise ich bitte?
Sollte ich wirklich einen solchen Link gesetzt haben, bitte ich doch, mir diesen etwas genauer mitzuteilen, damit ich ihn dann entfernen kann. Denn meines Wissens führen meine Verlinkungen auf legale Seiten.
> Aber der Download offentsichtlich rechtswidrig angebotener Dateien wie z.B. aktueller Kinofilme bleibt verboten. Genauer: Verboten war er (bei Filmen und Musik, Software ist eine andere Baustelle) nur, wenn es _offensichtlich_ war, dass der Tauschpartner _seine Kopie_, die er via p2p anbietet, zuvor selber _rechtswidrig erstellt_ hat.
Aktuelle Rechtslage: UrhG § 53, (1. Korb):
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen [..], soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.“
Offensichtlich ist das aber allenfalls bei Filmen oder Alben, die weit vor der VÖ im Netz auftauchen (Das Verbreiten/Anbieten selber ist ohne die passende Rechte ist auch rechtswidrig, aber nicht das Problem des Downloaders.). Siehe auch hier: http://www.irights.info/index.php?id=84
D.h. man konnte bisher aus einer „möglicherweise“ widerrechtlich angebotenen Quelle durchaus eine legale Privatkopie erstellen.
Mittlerweile hat man aber wohl auch im BMJ eingesehen, dass die Formulierung (im Sinne der Rechteinhaber) eher suboptimal war (Man sprach von einem „redaktioneller Fehler“) und will – so mein Stand – mit dem 2.Korb eben doch Downloads aus „rechtswidrigen Quellen“ (im Sinne von angeboten, nicht von hergestellt!) sanktionieren.
„Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellunghinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle eingefügten Regelung zur „legalen Quelle“ vor. Die Privatkopie soll – der Intention des Gesetzgebers entsprechend – nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht wird.“
Referentenentwurf vom 27.09.2004)
Viel interessanter ist aber ohnehin die Frage, ob mit dem zweiten Korb eine direkte Auskunftspflicht der Provider an Rechteinhaber kommt.
Also ob ein Rechteinhaber in Zukunft direkt Name und Adressen eines p2p-Users bei z.B. T-Online abfragen kann, ohne den – zumindest bei Gelegenheitstauschern – in der Regel wenig Erfolg versprechenden Weg über ein Strafverfahren zu gehen. Um das Thema ist es verdächtig ruhig geworden.
Hi jo, vielen Dank für deinen Kommentar und die Richtigstellung. Das es um das Thema „Auskunftspflicht der Provider“ ruhig geworden ist, ist auf jeden Fall sehr interessant. Hoffentlich wird das so nie Realität, aber das Thema wird mit Sicherheit immer wieder auf den Tisch gebracht werden. Wenn nicht im 2. Korb, dann vielleicht im 3.?
Hoppla, Klammern mag Wortpress ja nicht ,)
Ok, zweiter Versuch, betrifft ja nur den ersten Absatz:
Bisher war er nicht verboten, Christoph Scholl
bringt in seinem Artikel bei Netzwelt die alte und die geplante Gesetzeslage durcheinander.
Genauer: Verboten war er (bei Filmen und Musik, Software ist eine andere Baustelle) nur, wenn es _offensichtlich_ war, dass der Tauschpartner _seine Kopie_, die er via p2p anbietet, zuvor selber _rechtswidrig erstellt_ hat. […]